Satzung des TAEKWONDO Sportvereins An-Do Wattenscheid

 

Gründungsversammlung am 27.10.1985

 

Neufassung vom 10.10.2001

 

§1 Name-Wesen-Sitz

 

Der TAEKWONDO Sportverein "An-Do Wattenscheid" 1985 e. V. wurde im Oktober 1985 gegründet. Mit der Gründung des Vereins soll gleichzeitig die Eintragung ins Vereinsregister beantragt werden. Die aktiven Mitglieder erlernen und üben den koreanischen Kampfsport TAEKWONDO aus. Sitz des Vereins ist Bochum-Wattenscheid. Für alle Rechtsstreitigkeiten, ist der Gerichtsstand Bochum zuständig.

 

§2 Grundsätze der Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgaben Ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

 

§3 Zweck

 

Zweck des Vereins ist es, den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren

 

§4 Aufgaben

 

Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf die Belange des Sports, insbesondere Bereiche wie:

 

·         Verbreitung des TAEKWONDO Sports

 

·         Sport für alle

 

·         Breitensport

 

·         Leistungssport

 

·         Mitarbeiter

 

·         Freizeit

 

·         Bildung und Freizeit

 

 

§5 Rechtsgrundlagen

 

Rechtsgrundlagen des TAEKWONDO Sportvereins "An-Do Wattenscheid" 1985 e. V. sind die:

 

·         Jeweils gültige Satzung.

 

·         Ordnungen, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

 

 

 

Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§6 Mitgliedschaft

 

Der Verein führt als Mitglieder natürliche Personen. Die Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme in den Verein.

 

§7 Aufnahme

 

Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den zuständigen Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

 

§8 Beitragsordnung

 

Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe fest. Sie regelt den Zahlungsmodus und das Mahnverfahren.

 

§9 Austritt, Ausschluß

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freien Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung (Einschreiben) an den Vorstand und muß 4 Wochen vor Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.

 

9a

 

Aus folgenden Gründen kann ein Trainer ein Mitglied einmalig vom Training ausschließen :

 

1) Wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluß vorliegt

 

2) Nicht Einhalten der Disziplin

 

   Reden

 

   Eigenmächtiges Verlassen der Trainingsformation

 

3) Zu spät kommen (Das Training beginnt und endet mit der    Begüßungsformel)

 

4) Verstoß gegen die Kleiderordnung

 

   Kein Dobok

 

   Trotz Ermahnung werden Uhren und Schmuck nicht abgelegt.

 

5) Aus gesundheitlichen Gründen

 

6) Nicht vorschriftsmäßige Schutzkleidung

 

7) Störendes, gefährdendes oder respektloses Verhalten gegenüber anderen Schülern.

 

9b

 

Ein Ausschluß durch den Verein wird durch den Vorstand durchgeführt. Dazu müssen alle 3 Vorstandsmitglieder zustimmen. Ist dies nicht der Fall, muß die Mitgliederversammlung entscheiden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird am Ende des Monats gültig. Sollten Vorauszahlungen geleistet worden sein, sind diese, sofern keine anderen Ausstände gegenüber dem Verein bestehen, dem Mitglied zu erstatten.

 

Aus folgenden Gründen kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen:

 

1) Wenn ein Trainer häufige Verstöße gegen die Ordnung meldet.

 

2) Bei einem Rückstand von 2 Beiträgen, oder anderer finanzieller  Ausstände, die nach einmaliger schriftlicher Mahnung und einer Woche Frist, nicht gezahlt werden.

 

3) Wenn ein Mitglied die im Training erlernten Taekwondo Techniken zu aggressiver Gewalt gegen andere mißbraucht.

 

4) Bei Verstößen gegen die Ziele des Vereins sowie bei Störung des Vereinsklimas

 

5) Bei Verstößen gegen die Taekwondo Richtlinien.

 

§10 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

·Die Mitgliederversammlung

 

·Der Vorstand

 

§11 Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im Verein. Ihr obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht dem Vorstand übertragen hat. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

1.  Die Bestimmung der sportlichen Richtlinien.

 

2.  Die Entlastung des Vorstandes

 

3.  Die Beschlußfassung über den Jahresabschluß des letzten und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres.

 

4.  Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

5.  Die Beschlußfassung über die Satzung unter Einschluß eventueller Änderungen

 

6.  Die Beschlußfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

 

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der Mitglieder vier Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand muß die fristgerechten Anträge bei der Mitgliederversammlung vortragen.

 

Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt.

 

Zu Beginn einer Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist. Sie ist beschlußfähig, wenn durch die anwesenden Stimmberechtigten mehr als 1/10 aller Stimmen vertreten ist.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

Stimmrecht haben nur Mitglieder ab dem 17. Lebensjahr. Eltern können für ihre Kinder das Stimmrecht ausüben. Eine Person kann nur eine Stimme wahrnehmen.

 

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder den Antrag stellt.

 

Die Einberufung und Durchführung der außerordentliche Mitgliederversammlung richtet sich nach $11 mit folgenden Abweichungen:

 

·         Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Fristzustellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.

 

·         Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§13 Vorstand

 

Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

·         Dem Vorsitzenden

 

·         Dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

·         Dem Schatzmeister

 

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu benennen.

 

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, werden alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

Der Vorstand im Sinne des $26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.

 

Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende zusammen mit seinem Vertreter oder der Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister.

 

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

§14 Sportjugend

 

Die Vereinsführung ist angehalten der Sportjugend die notwendige und angemessene Unterstützung zu gewährleisten.

 

§15 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Der Vorstand und die Mitglieder sind an die Bestimmung der Geschäftsordnung gebunden.

 

§16 Wirtschaftsführung

 

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß, für jedes laufende Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen.

 

§17 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung Kassenprüfer.

 

§18 Abstimmung und Wahlen

 

Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmen Gleichheit bedeutet Ablehnung.

 

Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener, hat der Versammlung vor der Wahl, seine Bereitschaft zur Amtsausübung persönlich mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.

 

Für die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Schatzmeisters ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

 

Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung. Es sei denn, dass ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und eine geheime Wahl beantragt. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

 

§19 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor der Versammlung eingehen muß. Diese Einladung muß den Antrag auf Auflösung enthalten.

 

Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen fällt an den Stadtsportbund Bochum e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§20 Schlußbestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.